

Aufgrund des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 1. Juli 1996 (GlG) sowie Art. 328 Obligationenrecht ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die nach der Erfahrung notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der sexuellen Integrität und Intimsphäre seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen.
Nebst anderem muss sich die von einer sexuellen Belästigung betroffene Person (auch Zeuginnen oder Zeugen) jederzeit dem Arbeitgeber mitteilen oder sich an eine Vertrauensperson wenden können. Diese
Da es möglicherweise für kleinere Anwaltskanzleien eine grössere organisatorische Herausforderung sein kann, den Anforderungen der zitierten Gesetzesbestimmungen nachzuleben, hat der Vorstand des St. Gallischen Anwaltsverbandes die Möglichkeit geschaffen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, die es vorziehen, sich an eine Vertrauensperson ausserhalb der Anwaltskanzlei zu wenden, an die folgende Vertrauensperson GlG gelangen können:

Rechtsanwältin
Vadianstrasse 44
9001 St. Gallen
Telefon 058 258 14 00
Fax 058 258 14 99
angela.hensch@bratschi-law.ch
www.bratschi-law.ch
Merkblatt SGAV zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz [PDF, 27KB].
Weitere Informationen zur Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz liefert die Ratgeberbroschüre des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG.